Du bist gefragt
Ob du als aktives oder passives Mitglied unseren Verein unterstützen möchtest entscheidest du selbst. In jedem Fall wirst du fortlaufend über die Wirksamkeit deines Beitrags informiert. An den wichtigen Entscheidungen wirst du bei der jährlichen Mitgliederversammlung selbst teilhaben.
Wir brauchen deine Unterstützung.
Kontakt Mitglied werden
Über den Button "Mitglied werden" können Sie den Aufnahmeantrag herunterladen.

Vereinssatzung der Ferien-Arche
München vom 15.03.2025 mit Nachtrag vom 15.05.2025 – (Fassung 02)
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Ferien-Arche.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
- Der Sitz des Vereins ist in München.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), der Erziehungshilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (gem. AO §53).
Die Vereinszwecke werden im Innland betrieben durch:- - Die Planung, Organisation und Durchführung von speziell entwickelten Ferien- und Freizeitangeboten für Kinder- und Jugendliche auf Hausbooten.
- Diese Programme stellen das verantwortungsbewusste und soziale Handeln im Team, die Stärkung des Selbstvertrauens, das Verständnis für einen nachhaltigen Umgang mit der Natur, spezifische Bildungsangebote, die Förderung der Kreativität, und die Werte Integration und Inklusion in den Mittelpunkt.
- Kindern und Jugendlichen aus benachteiligten Familien, denen eine Teilhabe aus finanziellen Gründen nicht möglich wäre, sowie Kindern und Jugendlichen in Betreuungseinrichtungen der freien Kinder- und Jugendhilfe, sollen solche Ferien- und Freizeitangebote durch finanzielle Zuwendung bzw. Unterstützung ermöglicht werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum vollen Quartal zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben monatliche Mitgliedsbeiträge als Geldleistung zu erbringen. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an "Die Arche" Kinderstiftung, Christliches Kinder- und Jugendwerk, anerkannte Stiftung Bürgerlichen Rechts in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
München, 15.05.2025